Antwort Wie füllt man eine Wohnungsgeberbestätigung aus? Weitere Antworten – Wer füllt die Wohnungsgeberbestätigung aus
Die Vermieterbescheinigung muss, wie der Name schon vermuten lässt, vom Vermieter ausgestellt und dem Mieter übergeben werden. Jeder, der eine Wohnung vermietet oder untervermietet, muss dem neuen Mieter eine solche Bestätigung ausstellen. Ohne diese kann der Mieter seiner Meldepflicht nicht nachkommen.Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers.
- Datum des tatsächlichen Einzugs.
- die Anschrift der Wohnung.
- die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin/ von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Bin ich als Hauptmieter Wohnungsgeber : Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.
Kann der Hauptmieter eine Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen
Wohnt jemand offiziell und berechtigt zur Untermiete und es besteht ein Untermietvertrag mit dem Hauptmieter einer Immobilie, so darf auch der Hauptmieter diese Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen und unterzeichnen.
Wer ist Wohnungsgeber Mieter oder Vermieter : Der Vermieter ist als sog. Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet, bei dieser Anmeldung des Mieters mitzuwirken: Er muss dazu dem Mieter schriftlich zur Vorlage bei der Meldebehörde bestätigen, dass und wo der Einzug erfolgt ist.
Wer als Untermieter einzieht, erhält die Wohnungsgeberbestätigung von seinem Hauptmieter. In diesem Fall ist der Hauptmieter für den Untermieter Wohnungsgeber. Entsprechend ist er für den Nachweis zuständig. Das Gleiche gilt, wenn Partner, Familie oder Freunde in die Wohnung eines anderen einziehen.